§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „ LUFTBRÜCKE CHAPTER “ im Folgenden „Verein“ genannt .
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main -Registergericht- eingetragen werden und soll dann den Zusatz „e.V.“ tragen.
(2) Sitz des Vereins ist 60549 Frankfurt am Main .
(3) Der Verein wurde am 21.03.2009 gegründet.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist :
(1) die Förderung der Völkerverständigung
(2) die Förderung von Kunst und Kultur
(3) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
(4) die Förderung der Bildung
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch :
(1) - die Pflege und Erweiterung der Freundschaften zwischen Amerikanern, Briten und
Franzosen mit uns Deutschen
- die Unterstützung der Helden von damals, durch Briefe, Telefonate und Besuche
- die Kommunikation mit ihren Angehörigen und Hinterbliebenen der Veteranen
- die Mithilfe und Organisation von „Tagen der Offenen Tür“ auf Stützpunkten der
Alliierten
(2) - die Pflege historischen Materials
- die Veröffentlichung und Herausgabe von Literatur über die Luftbrücke 1948 -1949
- die Mithilfe bei der Neuerrichtung von Luftbrücken-Museen
- die Mitarbeit in Bildungsstätten , um die Luftbrücke 1948-49 zu verstehen und nicht zu
vergessen
- die Erstellung einer interessanten und aufschlußreichen Internetseite unseres Vereins
(3) - die Mithilfe bei der Pflege und Instandhaltung der Gedenkstätten und Ehrenmale
- die Mitarbeit in bestehenden Alliierten- und Luftbrücken-Museen
- Sammeln von historischen Material zur Unterstützung der Museen
- die Zusammenarbeit mit Vereinen, die unsere und ähnliche Ziele verfolgen.
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(4) - die Unterstützung des Geschichtsunterrichtes in Bildungsstätten
- die Herausgabe von Broschüren, bei „Tagen der Offenen Tür“ und Veranstaltungen
über die Luftbrücke
- die Ermöglichung der Weiterbildung auf dem Gebiet „Luftbrücke 1948-1949“
Wir haben den Verein am Startplatz der Luftbrücke gegründet.
1948 bis 1949 haben viele Menschen mit ihrem aufopferungsvollen Einsatz und ihrer beispiellosen Hilfe die Stadt Berlin überleben lassen und damit einen wichtigen Beitrag für den Frieden geleistet. So wurden damals aus Feinden Freunde.
Der Verein will auch nach jetzt 60 Jahren weiterhin an den Luftbrücken-Denkmälern in Frankfurt und Berlin an diese historische Zeit erinnern und z.B. mit Kranzniederlegungen und Veranstaltungen den vielen Helden von damals danken und gedenken.
Diese selbstlose Hilfe aller Beteiligten wollen wir auch heranwachsenden Generationen ins Gedächtnis rufen und nicht vergessen lassen.
Die feierlichen Veranstaltungen am Frankfurter und Berliner Luftbrücken-Denkmal im Juni 2008 waren dafür beispielgebend.
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(4) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm
geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder
juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den
Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchten.
(5) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden,die sich in besonderer
Weise um den Verein oder dessen Sache verdient gemacht haben.
Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich.
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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse umgehend mitzuteilen .
Für Folgen, die sich daraus ergeben, daß das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
(3) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm-
und Rederecht auf Mitgliederversammlungen.
(4) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein
Stimm- und Wahlrecht.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen
Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet dem Antragsteller, die Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliederversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder
Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(3) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3
Monaten.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages für 6 Monate im Rückstand bleibt. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(6) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund oder bei gröblichem Verstoß gegen die Ziele
und Interessen des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der
Mitglieder-Versammlung mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder
ausgeschlossen werden. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
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(7) Vor der Streichung von der Mitgliederliste sowie vor dem Ausschluß eines Mitgliedes
hat das Mitglied das Recht, gehört zu werden.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen sämtliche
Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden
oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat
über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:
* Den Vorstand sowie den Kassenprüfer zu wählen,
* Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie Auflösung des Vereins zu
bestimmen,
* Die Jahresberichte entgegen zu nehmen und zu beraten,
* Den Vorstand und den Schatzmeister zu entlasten,
* Über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen,
* Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
* Beschlüsse zur Beitragsordnung,
* Aufnahme von Darlehen ab 10.000,00 Euro zu beschließen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
Sie muß im ersten Halbjahr des Jahres liegen.
Bei Wahlen, Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung ist den Mitgliedern die Möglichkeit der Fernwahl zu geben. Die Unterlagen für diese Fernwahl sind auf Antrag des Mitgliedes spätestens 2 Wochen vor der Versammlung zu verschicken.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 60 % der Vereinsmitglieder
schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
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(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Schriftführer unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe
derTagesordnung. Die Frist beginnt mit dem, auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Mitglieder, die am Erscheinen verhindert sind, können sich durch andere Mitglieder
vertreten lassen; hierzu ist eine schrifliche Vollmacht erforderlich. Jedes Miglied kann
höchstens ein Mitglied vertreten.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die gefaßten Beschlüsse ist eine
Niederschrift mit Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes und einem Mitglied anzufertigen.
(7) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht
zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich
vorzulegen. Sie bestellt einen Kassenprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf.
Der Kassenprüfer prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung einschließlich des
Jahresabschlusses sowie die satzungsmäßige Verwendung der Mittel. Außerdem ist in der
Schlußfeststellung zu testieren, daß die Zahlungsbereitschaft im Berichtszeitraum gegeben
war und Überschuldung nicht vorlag. Alle Mitglieder des Vorstandes erhalten einen
schriftlichen Prüfbericht. Der Mitgliederversammlung hat der Kassenprüfer das Ergebnis
zu berichten.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind jeweils 2 Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands gemeinsam.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang
bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
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(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer
bestellen. Seine Vollmachten und Aufgaben sind durch Vertrag, Dienstanweisung oder
Arbeitsplatzbeschreibung festzulegen. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen
des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 Mal statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch den Schriftführer schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beisitzer sind
stimmberechtigt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder schriftlich zustimmt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren
schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen.
(7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch
der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
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§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigte
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an CARE Deutschland-Luxemburg e.V.
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins wird der Vereinsvorstand seiner gesetzlichen Anzeigepflicht
gegenüber dem zuständigen Amtsgericht , sowie dem zuständigen Finanzamt
nachkommen.
FRANKFURT , 21.03.2009
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Detlef Ehrich Helmut Esser Elisabeth Esser
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Karl Haehn Dorothea Hartmann C.D. Hofmann
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Gerhard Mende Dr. John Provan Christina Pieroth
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Karlheinz Pieroth Celeste Warner-Heymann Anton M. Wüstefeld